Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 02.10.1962

Rechtsprechung
   LG Verden, 03.11.1962 - 1 T 337/72   

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LG Verden, 03.11.1962 - 1 T 337/72 (https://dejure.org/1962,9063)
LG Verden, Entscheidung vom 03.11.1962 - 1 T 337/72 (https://dejure.org/1962,9063)
LG Verden, Entscheidung vom 03. November 1962 - 1 T 337/72 (https://dejure.org/1962,9063)
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Papierfundstellen

  • MDR 1973, 138
 
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Wird zitiert von ... (2)

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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 02.10.1962 - 71 T 63/72   

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LG Hamburg, 02.10.1962 - 71 T 63/72 (https://dejure.org/1962,8942)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.1962 - 71 T 63/72 (https://dejure.org/1962,8942)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 1962 - 71 T 63/72 (https://dejure.org/1962,8942)
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  • MDR 1973, 138
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur

    Insoweit handelt es sich bei den hier einschlägigen §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO um verfassungsrechtlich nicht weiter vorgeprägte Regelungen des einfachen Rechtes, deren Auslegung durch das Oberlandesgericht um so weniger Bedenken aufwirft, als diese sich in Einklang mit der hierzu in Rechtsprechung (vgl. KG, MDR 1991, 66 ; LG Hamburg, MDR 1973, 138) und Schrifttum (vgl. Grunsky in: Stein/Jonas, ZPO , 20. Aufl. 1988, 4. Bd., Teilbd. II, § 932 Rdnr. 7; Schütze in: Wieczorek, ZPO , 2. Aufl. 1981, 4. Bd., § 932 Rdnr. A III b; Vollkommer in: Zöller, ZPO , 17. Aufl. 1991, § 932 Rdnr. 7; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 51. Aufl. 1993, § 932 Rdnr. 6) herrschenden Auffassung befindet.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1996 - 3 Wx 512/96

    Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Wahrung der

    Jeder frühere Zeitpunkt, auch derjenige, zu dem der Antrag an das Amtsgericht als solches gelangt, ist für den Eingang i.S. des § 13 GBO nicht maßgebend (LG Hamburg MDR 1973, 138; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rn. 55; Demharter, GBO , 21. Aufl., Rn. 23, 24 zu § 13 GBO ; KEHE/Herrmann, GBO , 4. Aufl., Rn. 37 zu § 13).
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